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Amtliche Bekanntmachung: Bauleitplanung der Stadt Immenhausen

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Töpferweg“ im Stadtteil
Mariendorf Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB

 

In-Kraft-Treten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Töpferweg“ im Stadtteil
Mariendorf, Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Immenhausen hat in ihrer Sitzung am 24.10..2017 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Töpferweg“ im Stadtteil Mariendorf, Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB, als Satzung gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
beschlossen.


Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Töpferweg“ im Stadtteil Mariendorf der Stadt Immenhausen in Kraft.


Der Bebauungsplan liegt nebst Begründung vom heutigen Tage an im Rathaus der Stadt
Immenhausen, Marktplatz 1, Raum 34 während der allgemeinen Dienststunden (Öffnungszeiten
Montags bis Mittwoch, sowie Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr; Montag und Dienstag von 13.30 bis
15.30; Donnerstag von 15.00 bis 17.30 Uhr) zur Einsichtnahme aus, sofern nicht auf den Tag ein
gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.


Hinweise:
I. Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgerechte Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen
Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
II. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Immenhausen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

 

Hinweis zu Normenkontrollanträgen gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen Bebauungspläne:
Ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO gegen diesen Bebauungsplan ist unzulässig,
wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der
Beteiligung der Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend
machen können.


Diese Bekanntmachung erfolgt gem. § 10 Abs. 3 BauGB.

 

Immenhausen, den 10.11.2017
Der Magistrat der Stadt Immenhausen
Gez. DS
(Jörg Schützeberg)
Bürgermeister

 

 

 


 

Der Bekanntmachungstext mit Lageplan kann nachstehend als pdf-Datei heruntergeladen werden.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 08. November 2017

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