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Hinweise zum Winterdienst

Nachdem die „kalte Jahreszeit“ begonnen hat, möchten wir alle Haus- und Grundbesitzer wieder auf die Bestimmungen zum Winterdienst entsprechend unserer Straßenreinigungssatzung hinweisen. Insbesondere bitten wir aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre darum, geräumten Schnee nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück (z. B. im Vorgarten) abzulagern und nicht im öffentlichen Verkehrsraum, da hierdurch einerseits die Fahrbahnen verengt werden und andererseits öffentliche Parkmöglichkeiten wegfallen. Zudem würde dann der auf Fahrbahnen abgelagerte Schnee durch Räumfahrzeuge wieder teilweise auf die Gehwege geschoben. In dem folgenden Auszug aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Immenhausen sind die Regelungen für den Winterdienst dargestellt. Die komplette Satzung kann auf der Homepage der Stadt Immenhausen eingesehen werden. Für Detailfragen steht Ihnen gerne Herr Brede unter der Telefonnummer 503-136 zur Verfügung. Sollten Sie Fragen zu dem Räum- und Streudienst auf Straßen und Plätzen durch den ZKD Immenhausen-Espenau haben, wenden Sie sich bitte hierfür direkt an den ZKD unter der Telefonnummer 503-160. Vielen Dank.
Fachbereich IV
Soziale und staatliche Aufgaben
 

 

 

Auszug aus der
Satzung über die Straßenreinigung
der Stadt Immenhausen
(Straßenreinigungssatzung – StrRS)
(…)
Teil I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 - 3 HStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder un-bebauten Grundstücke übertragen.
(2) Als durch öffentliche Straßen erschlossen gelten auch solche Grundstücke, bei denen der unmittelbare Zusammenhang mit den Straßen durch Zwischenflä-chen unterbrochen ist (z. B. Grünflächen, Böschungen, Gräben, Bachläufe, Stützmauern, Parkstreifen usw.), wenn von der Straße aus über die Zwischen-fläche rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück besteht und es sich bei der Zwischenfläche nicht um eine eigen-ständige Anlage handelt.
(…)
Teil II
ALLGEMEINE STRAßENREINIGUNG
(…)
§ 7 Reinigungsfläche
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte - zu reinigen.
(…)
Teil III WINTERDIENST
§ 10 Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflich-teten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit ge-rader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite be-findlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstü-cke verpflichtet.
(3) Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Sat-zung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücks-breite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
(4) Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüber-liegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eck-grundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in § 10 Abs. 2 und 3 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der ge-
genüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(5) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufei-nander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche ge-währleistet ist.
(6) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstücks-eingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
(7) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zu-mutbar - aufzuhacken und abzulagern.
(8) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf dem eigenen Grundstück bzw. Flächen außerhalb des Ver-kehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflä-chen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträch-tigt wird.
(9) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
(10) Für die Straßen Echterstraße und Weidestraße wird aufgrund der örtlichen Ge-gebenheiten für den Winterdienst folgendes festgelegt:
Als durchgängig nutzbarer Gehweg in der Echterstraße wird der Gehweg vor den Grundstücken Mittelstraße 17 sowie Echterstraße 22 bis 42 bestimmt.
Als in der Weidestraße durchgängig nutzbarer Gehweg in dem Abschnitt Wei-destraße 15 bis 37 bzw. 28 bis 48a wird der der Gehweg vor den Grundstücken 28 bis 48a bestimmt.
Für die in Satz 2 und 3 genannten Bereiche der Echterstraße und Weidestraße finden somit unter Verweis auf die Absätze 2 bis 4 die Bestimmungen für Stra-ßen mit einseitigem Gehweg Anwendung.
(11) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.
§ 11 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grund-stückseingang (§ 10 Abs. 6) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Ge-fahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen". In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 2 - 4 Anwendung.
(3) Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile (§ 2 Abs. 3) müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchsten 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(5) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Ma-terial zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festge-tretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
(6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist auf-zuhacken und entsprechend der Vorschrift des §10 Abs. 8 zu beseitigen. Hier-bei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.
(7) § 10 Abs. 11 gilt entsprechend.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 23. November 2023

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