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Corona Kurz & Knapp: Regelungen der Stufe 1 der Hessischen Landesverordnung

Seit dem 27.05.2021 gilt für den Landkreis Kassel die Stufe 1 der Hessischen Landesverordnung und nicht mehr die Regelungen der bundesweiten Notbremse. Kurz zusammengefasst heißt dies im Einzelnen:

 

  • Bei privaten Treffen in der Öffentlichkeit können sich wieder zwei Haushalte treffen.
  • Die Ausgangsbeschränkungen zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr fallen weg.
  • In Schulen gilt für die Klassen 1 bis 6 Präsenzunterricht, für die Klassen 7 bis 11 Wechselunterricht, Abschlussklassen bleiben wie bisher im Präsenzunterricht. Es gilt eine Testpflicht 2x die Woche.
  • In Kindertagesstätten gilt nach wie vor der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.
  • Sport im Freien ist für Kinder bis 14 Jahren als Gruppensport erlaubt – für den Erwachsenensport gelten die bisherigen Kontaktregeln weiter. Fitnessstudios können öffnen – dort müssen die Kontaktdaten erfasst werden und ein aktueller negativer Test muss nachgewiesen werden.
  • Zoos, Freilichtmuseen und Freizeitparks – und damit auch der Tierpark Sababurg – sind geöffnet. Es sind keine Tests erforderlich – die bisherigen Anmelderegelungen gelten weiterhin.
  • Museen, Schlösser und Innenbereiche von Zoos dürfen nur mit Anmeldung und Maske betreten werden. Der Nachweis eines negativen Tests wird empfohlen.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind mit Auflagen möglich. Es besteht Terminvereinbarungspflicht, Kontaktdatenerfassung und der Nachweis eines aktuellen negativen Tests.
  • Der Einzelhandel mit täglichen Bedarfsartikeln bleibt wie bisher mit begrenzter Kundenzahl und Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske geöffnet.
  • Der übrige Einzelhandel kann „click & meet“ anbieten. Das heißt, dass Termine vereinbart werden können und dass dann ein Besuch mit Maske möglich ist. Der Nachweis eines aktuellen negativen Tests wird empfohlen.
  • Die Außengastronomie ist mit Auflagen geöffnet. Ein aktueller negativer Test muss nachgewiesen werden, es gelten die bekannten Abstandsregelungen, Sitzplatzpflicht und die Erfassung der Kontaktdaten. Auch Clubs und Diskotheken können eine Außen‐Gastronomie anbieten (aber ohne Tanzen).
  • Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen und Campingplätze sind mit Auflagen geöffnet. Neben den bekannten Kontakt‐ und Abstandsregeln gilt eine Auslastung von höchstens 60 Prozent und der Nachweis eines negativen Tests bei Anreise und 2 mal pro Woche.

 

Vollständig Geimpfte (zwei Wochen nach der Zweitimpfung) und Genesene dürfen sich mit beliebig vielen anderen Geimpften und Genesenen treffen. Dies gilt unabhängig von den Inzidenzzahlen.

 

Bei Treffen mit Ungeimpften, etwa im Familien‐ und Freundeskreis, müssen Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt werden, wenn es um Kontaktbeschränkungen geht. Geimpfte und Genesene fallen nicht unter geltende Ausgangsbeschränkungen. Geimpfte und Genesene benötigen keinen Test für den Friseur‐Besuch oder beim Termin‐Shopping. Geimpfte und Genesene haben keine Quarantäne‐Pflicht nach Reisen oder Kontakt zu Infizierten. Hier gibt es zwei Ausnahmen: Es bestand Kontakt zu einer in Deutschland noch nicht vertretenen Virusvariante oder man reist aus einem Virusvarianten‐Gebiet ein. Auch für Geimpfte und Genesene gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske und das Einhalten des Abstandsgebots.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Hessischen Sozialministeriums unter https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona‐in‐hessen/wo‐gelten‐welche‐bundes‐und‐landesregeln