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Information für Eltern von in Kitas betreuten Kindern: Verlängerung der Einrichtungsschutzverordnung bis zum 09.05.2021

Die sog. und auch für Kitas geltende Einrichtungsschutzverordnung wurde seitens des Landes Hessen nunmehr über den 18. April hinaus bis zum 09.05.2021 verlängert.

 

Die Kitas sollen aufgrund der aktuellen Lage und steigender Infektionszahlen demnach nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden. Die aktuellen Betriebszeiten gelten entsprechend fort.

 

Die Betreuung soll und wird aufgrund der Pandemiebedingungen nach wie vor möglichst in festen Gruppen erfolgen.

 

Kitas und Kinderhorte dürfen durch Kinder nicht betreten werden,

 

  1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.
    • Das Betretungsverbot gilt bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines am gleichen Tag durchgeführten Antigen-Schnelltests des Kindes oder des betroffenen Angehörigen, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
       
  2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung aufgrund einer möglichen Infektion oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder
    • wenn für sie oder einen Angehörigen ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Tests oder Laientests für die Eigenanwendung ein positives Testergebnis vorliegt.
      Das Betretungsverbot gilt bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Tests des Kindes oder des betroffenen Angehörigen, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

 

Für unsere Erzieherinnen und Erzieher wurde nunmehr zudem die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die gesamte Dauer der Tätigkeit seitens des Landes Hessen angeordnet. Ausnahmen gelten hier nur für ErzieherInnen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können oder soweit dies während der Betreuung aus pädagogischen Gründen im Ausnahmefall erforderlich ist.