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Neue Corona-Regeln für den Monat November

 

Bekanntermaßen gelten zur Eindämmung bzw. Verlangsamung der aktuellen Ausbreitung des Corona-Virus - zunächst befristet für den Monat November – weitergehende Beschränkungen. Die wichtigsten Regeln haben wir nachfolgend exemplarisch aufgelistet. Der vollständige und ausführliche Verordnungstext mit sämtlichen Bestimmungen kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden:

 

https://wirtschaft.hessen.de/sites/default/files/media/hmwvl/cokobev_stand_02.11.pdf

 

Allgemeine Regelungen

 

  • Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen und/oder eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens zehn Personen gestattet.
     
    • Das Verbot gilt nicht für Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen.
       
  • Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
     
  • Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.
     
  • Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt.

 
 
Private Zusammenkünfte


Private Zusammenkünfte in den privaten, eigenen Räumlichkeiten (keine angemieteten Räume, Vereinsheime etc.) sind nur in einem engen privaten Kreis gestattet. Privat ist eine Zusammenkunft, wenn sie einen vornehmlich persönlichen (familiären, freundschaftlichen, nachbarschaftlichen) Charakter hat. Private Zusammenkünfte zeichnen sich ferner dadurch aus, dass die Teilnehmer dem „Veranstalter“ persönlich bekannt und durch diesen begrenzt sind. Unter einem engen privaten Kreis sind die persönlichen Kontakte zu verstehen, die regelmäßig gepflegt werden.
 
 
Gottesdienste und Trauerfeierlichkeiten


sind zulässig, wenn
 

  • der o. g., gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
     
  • keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,
     
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten
     
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden,
     
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind und
     
  • für die Dauer der Zusammenkunft grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung von den Teilnehmern getragen wird.

 
 
Sonstige Zusammenkünfte und Veranstaltungen


sind nur bei einem besonderen öffentlichen Interesse (beispielsweise Parteiveranstaltungen, die zur Durchführung und Vorbereitung von allgemeinen Wahlen erforderlich sind, Gedenkveranstaltungen)
 
und
 
mit Genehmigung der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt Kassel) zulässig
 
und wenn
 

  • der o. g., gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
     
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten
     
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden,
     
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind und
     
  • für die Dauer der Zusammenkunft grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung von den Teilnehmern getragen wird.

 
 
Mund-Nase-Bedeckung


ist zu tragen während des Aufenthaltes
 

  • in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,
     
  • in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Ladenstraßen, der Märkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,
     
  • in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben und in vergleichbaren Einrichtungen,
     
  • in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung von Speisen und Getränken,
     
  • in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,
     
  • in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,
     
  • auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 6 genannten Verkehrsmittel,
     
  • auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten und
     
  • in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Haus-ständen angehören.
     
  • während Gottesdiensten und Trauerfeierlichkeiten,
     
  • bei Zusammenkünften und Veranstaltungen,
     
  • bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden.

 

Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann.

 

Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. Gesichtsvisiere stellen keine geeignete MNB dar.

 

Die Verpflichtung zum Anlegen einer MNB besteht nicht für

 

  • Kinder unter 6 Jahren,
  • Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  • Personal von Einrichtungen und Unternehmen, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden und
  • Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.

 
 
Schließung von Einrichtungen


Der Betrieb u. a. folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:
 

  • Tanzveranstaltungen,
  • Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.

 
Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind der Betrieb von Einrichtungen und Angebote, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:
 

  • Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,
  • Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
  • Tierparks und Zoos,
  • Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen,
  • Museen und Schlösser,
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen und
  • Musik- und Kunstschulen.

 
 
Dienstleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten


sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.
 
 
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege

 

wie

  • Kosmetikstudios,
  • Massagepraxen,
  • Nagelstudios,
  • Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe

 

sind bis zum Ablauf des 30. November 2020 geschlossen.

 

Hiervon ausgenommen sind

 

  • Frisörbetriebe und
  • medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien, Podologie und medizinische Fußpflege.
     
    • Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten.

 

 

Sportbetrieb

 

ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt; die Sportanlagen sind geschlossen zu halten.

 

Ärztlich verordneter Reha-Sport unterliegt nicht dem Verbot, da es sich um medizinische (verordnete) Maßnahmen handelt. Das Tragen eine MNB wird hier dringend empfohlen, sofern nicht ohnehin eine gesetzliche MNB-Pflicht besteht.

 

Es ist nach wie vor möglich, Individualsport im öffentlichen Raum unter Einhaltung der bekannten Kontaktbeschränkungen auszuüben, also z. B. Joggen im Park, Radfahren im Wald, Wandern usw.; dies allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haustands bis maximal 10 Personen.

 

 

Geschäfte und Verkaufsstätten

 

dürfen unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen geöffnet sein.

 

Im Publikumsbereich ist u. a. sicherzustellen, dass

  • aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar an-gebracht werden und
  • maximal eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern eingelassen wird.
     

 

Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen

 

Speisegaststätten dürfen Speisen und Getränke bis zum Ablauf des 30. November 2020 nur zur Abholung oder Lieferung anbieten.

 

Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn

 

  • sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,
  • geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

 
Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.

 

Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sind bis einschließlich 30. November 2020 zu schließen.