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Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach der aktuellen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung


Zusammenkünfte und Veranstaltungen

 

sind nach der aktuellen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung zulässig, wenn

 

  1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; jeder Person sollen drei Quadratmeter zur Verfügung stehen,
     
  2. die Teilnehmerzahl in Abhängigkeit der Größe des Veranstaltungsraums/-geländes 250 nicht übersteigt,
     
  3. in geschlossenen Räumen Zuschauerplätze eingenommen werden, eine personalisierte Sitzplatzvergabe erfolgt, wobei aneinander liegende Sitzplätze nur von Personen eingenommen werden dürfen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum (max. 10 Personen oder zwei Haushalte) gestattet ist; zu anderen Personen oder Gruppen ist der Abstand von 1,5 Meter zu wahren,
     
  4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten,
     
  5. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und
     
  6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.

 

Organisierte Zusammenkünfte von Seniorinnen und Senioren, insbesondere in Seniorenbegegnungsstätten, sind unter den o. g. Voraussetzungen und mit der Maßgabe zulässig, dass die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt, kein gemeinsamer Gesang stattfindet, keine Gegenstände zu gemeinsamen Nutzung von mehr als zehn Personen bereitgestellt und gemeinsam genutzte Gegenstände umgehend desinfiziert werden.

 

 

Private Veranstaltungen (Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern u. ä.):

 

Bei Zusammenkünften außerhalb des öffentlichen Raums wird die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände empfohlen.

 

Größere Zusammenkünfte, bei denen aufgrund der Zahl der teilnehmenden Personen sowie der räumlichen Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln und eine Nachverfolgung nur durch die Erfassung der Daten der Gäste und ein Hygienekonzept sichergestellt werden kann, unterliegen als private Veranstaltungen den o. g. Voraussetzungen.

 

 

 

 

Für Rückfragen zu der Durchführung von Veranstaltungen (auch privaten Veranstaltungen) - insbesondere hinsichtlich evtl. aufzustellender Hygienekonzepte u. ä. – bitten wir direkt Kontakt mit dem Gesundheitsamt Region Kassel unter oder der einheitlichen Behördennummer (0561) 115 aufzunehmen.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Immenhausen
Mi, 22. Juli 2020

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