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Amtliche Bekanntmachung: 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Immenhausen vom 21. April 2015

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) zuletzt geändert am 30. April 2018 (GVBl. S. 69) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 25. April 2018 (GVBl. S. 59), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert am 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Immenhausen in ihrer Sitzung am 19.06.2018 nachstehende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Immenhausen vom 21. April 2015 beschlossen:


Artikel I

§ 3 – Kreis der Berechtigten

Im Absatz 1 Satz 1 wird das Wort Schulbesuch durch die Worte Ende der Grundschulzeit ersetzt.

Eingefügt wird:

(7) Eine Betreuung der Grundschulkinder während der gesetzlich vorgegebenen Ferienzeiten findet nicht statt.

Die weiteren Absätze bleiben unverändert.
 

§ 4 – Betreuungszeiten

erhält folgende Fassung:

(1) Ein Kindergartenjahr beginnt jeweils am 01. August des laufenden Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

Je nach Festlegung der Kindergarten-Sommerferien kann die Aufnahme bei Neuzugängen bereits im Juli oder aber auch erst im September beginnen. Bei Schulanfängern kann das Kindergartenjahr je nach Festlegung der Kindergarten-Sommerferien bereits im Juni enden.

(2) Die Kita Kleine Immen ist an Werktagen montags bis freitags in der Zeit von längstens 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.

Die Kita Heidelbeerzwerge ist an Werktagen montags bis freitags in der Zeit von längstens 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet.

(3) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen können die Kindertagesstätten bis zu 3 Wochen geschlossen werden. Bei beweglichen Ferientagen in Hessen können die Kindertagesstätten ebenfalls geschlossen werden. Außerdem können die Kindertagesstätten in den gesetzlich festgelegten Weihnachtsferien in Hessen geschlossen werden.

(4) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird, bleiben die Kindertagesstätten an diesen Tagen ebenfalls geschlossen. Die Schließungstermine sollen den Eltern mindestens vier Wochen vorher mitgeteilt werden.

(5) Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeitraum nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Notbetreuung angeboten werden, bzw. können die betroffenen Kinder eine andere im Stadtgebiet geöffnete Kindertagesstättengruppe besuchen. Auf eine Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichung im Amtlichen Nachrichtenblatt "Unsere Stadt Immenhausen" und durch Aushang in den Kindertagesstätten. Bekanntgaben können ferner, sofern dies angebracht erscheint, mittels Elternbrief durch die Kindertagesstättenleitung erfolgen.
 

Artikel II


Diese Änderungssatzung tritt zum 01.08.2018 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Immenhausen, 19.06.2018


Der Magistrat der Stadt Immenhausen

Siegel

gez. Jörg Schützeberg

Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Immenhausen
Mo, 25. Juni 2018

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