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Amtliche Bekanntmachung: 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Immenhausen über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Immenhausen vom 21. April 2015

Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 BGBl. I S. 3618) und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 30.04.2018 (GVBl. S. 69) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 25. April 2018 (GVBl. S. 59), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S 134), zuletzt geändert am 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Immenhausen in ihrer Sitzung am 19.06.2018 nachstehende 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Immenhausen über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Immenhausen vom 21. April 2015 beschlossen:
 

Artikel I

 

§ 1 – Allgemeines

Abs. (2) erhält folgende Fassung:

Soweit das Land Hessen der Stadt Immenhausen jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren Folgendes:

Eine Benutzungsgebühr nach § 2 dieser Satzung wird für die vorgenannte Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

Eine Benutzungsgebühr nach § 2 dieser Satzung wird für die vorgenannte Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

 

§ 2 – Benutzungsgebühr

erhält folgende Fassung:

(1) Die Benutzungsgebühr für Kinder ab dem Monat der Vollendung des 3. Lebensjahres beträgt für die Regelbetreuung (08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, Montag bis Freitag) 125,-- € im Monat und ist jeweils für einen vollen Kalendermonat zu entrichten.

(2) Die Benutzungsgebühr für Kinder bis einschließlich des Monats vor Vollendung des 3. Lebensjahres beträgt für eine Betreuungszeit von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr 200,00 € im Monat und ist stets für einen vollen Kalendermonat zu entrichten.

(3) Die Benutzungsgebühr ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik) weiterzuzahlen.

(4) Bei Neuzugängen zu Beginn eines Kindergartenjahres ermäßigt sich die Benutzungsgebühr um ein Drittel, wenn das Eintrittsdatum nach dem 10. des Eintrittsmonats liegt; die Benutzungsgebühr ermäßigt sich um zwei Drittel, wenn das Eintrittsdatum nach dem 20. des Eintrittsmonats liegt.

(5) Sofern gleichzeitig mehrere Kinder einer/eines Sorgeberechtigten bis zum Monat vor Vollendung des 3. Lebensjahres einen Kindertagesstätte der Stadt Immenhausen besuchen und hierfür eine Benutzungsgebühr nach § 2 Abs. 2 für das Erstkind an die Stadt Immenhausen entrichtet wird, beläuft sich die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind auf 50 % der Gebühr für das Erstkind.

(6) Zusätzlich zu der Regelbetreuung von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr können in den Kindertagesstätten weitere Betreuungszeiten gebucht werden:

Zusatzbetreuungsmodul 1: 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr, Montag bis Freitag, alle Kindertagesstätten;

Zusatzbetreuungsmodul 2: 13:00 Uhr bis 15.00 Uhr, Montag bis Freitag, alle Kindertagesstätten;

Zusatzbetreuungsmodul 3: 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Montag bis Freitag, nur Kita Kleine Immen.

Die Module sind nur für die gesamte Woche buchbar.

Die Gebühren für das Zusatzbetreuungsmodul 1 betragen mtl. 25,-- €.

Die Gebühren für das Zusatzbetreuungsmodul 2 betragen mtl. 50,-- €.

Die Gebühren für das Zusatzbetreuungsmodul 3 betragen mtl. 50,-- €.

(7) Für die Betreuung der Grundschulkinder sind Gebühren analog der Gebühren für die Zusatzbetreuungsmodule zu entrichten.

(8) Die Zusatzbetreuungsmodule können mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden bzw. enden bei Schulanfängern automatisch zum Ende des Monats, in dem die Kindergartenferien beginnen. Bei melderechtlicher Abmeldung (Wegzug) ist eine Kündigung zum Monatsende ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.

(9) Zusätzlich zu der Möglichkeit für die Betreuung in den Kindertagesstätten Zusatzbetreuungsmodule gem. § 2 Abs. 6 zu buchen, werden Zehnerkarten für die Betreuung der Kinder angeboten, um eine nicht regelmäßige zusätzliche Betreuung in Ausnahmefällen zu ermöglichen.

Die Gebühren betragen, sofern der Betreuungszeitraum über eine sechsstündige Betreuung hinausgeht, für jede Betreuungsstunde 2,50 €. Die Zehnerkarten können bei der Stadt Immenhausen erworben werden. Die Betreuung muss vor Inanspruchnahme mit der Kindertagesstättenleitung abgesprochen werden. Die Kindertagesstättenleitung zeichnet bzw. stempelt die in Anspruch genommenen Stunden der Betreuung ab.

 

Artikel II
 

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.08.2018 in Kraft.


Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Immenhausen, 19.06.2018


Der Magistrat der Stadt Immenhausen

Siegel

gez. Jörg Schützeberg

Bürgermeister