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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Immenhausen vom 31.08.2011

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), in Verbindung mit §§ 11, 12 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Immenhausen in der Sitzung am 24.04.2018 folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Immenhausen vom 31.08.2011 beschlossen:


Artikel I

§ 3

5. wird ersatzlos gestrichen


§ 10

Abs. 3 erhält folgende Neufassung:

Als Bestandteil der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr und durch den jeweiligen Wehrführer/ die jeweilige Wehrführerin, der/die sich dazu des Leiters/der Leiterin der Jugendfeuerwehr (Stadtjugendfeuerwehrwart) bedient. Der Leiter/die Leiterin der Jugendfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er/Sie muss Angehörige/r der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte/Jugendfeuerwehrwartinnen der Stadtteile.
 

Abs. 4 wird neu aufgenommen:

Der Wehrführerausschuss der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Immenhausen benennt den Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin auf die Dauer von drei Jahren.
 

Abs. 5 wird neu aufgenommen:

Der jeweilige Feuerwehrausschuss benennt den jeweiligen Stadtteiljugendfeuerwehrwart/die jeweilige Stadtteiljugendfeuerwehrwartin nach Anhörung der jeweiligen Jugendabteilungen auf die Dauer von drei Jahren.
 

§ 12

§ 12 Abs. 1,2 und 3 werden ersatzlos gestrichen


§ 14

Abs. 2 erhält folgende Neufassung:

Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer/der Wehrführerin als Vorsitzende/Vorsitzender, dem stellvertretenden Wehrführer/der stellvertretenden Wehrführerin sowie aus drei Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter/einer Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin und dem Leiter/der Leiterin der Kindergruppe.


Abs. 3 erhält folgende Neufassung:

Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und des Vertreters/der Vertreterin der Aters- und Ehrenabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.


§ 15

Abs. 1, Satz 2 und 3 erhalten folgende Neufassungen:

Bei Belangen der Jugendfeuerwehr / Kinderfeuerwehr kann der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin oder der Leiter/die Leiterin der Kindergruppe oder sowie bei Belangen des Vorbeugenden Brandschutzes der/die Beauftragte „Vorbeugender Brandschutz“ hinzugezogen werden. Der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin, der Leiter/die Leiterin der Kindergruppe und der, der/die Beauftragte „Vorbeugender Brandschutz“ nehmen nur mit beratender Stimme teil.


Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Immenhausen, 24.04.2018


Der Magistrat der Stadt Immenhausen

gez.  (JörgSchützeberg)               (Dienstsiegel)

Bürgermeister