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Hinweise zum Winterdienst

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

 

nachdem die „kalte Jahreszeit“ begonnen hat, möchten wir rechtzeitig alle Haus- und Grundbesitzer auf die Bestimmungen zum Winterdienst entsprechend unserer Straßenreini-gungssatzung hinweisen. Insbesondere bitten wir aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre darum, geräumten Schnee nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück (z. B. im Vorgarten) abzulagern und nicht im öffentlichen Verkehrsraum, da hierdurch einerseits die Fahrbahnen verengt werden und andererseits öffentliche Parkmöglichkeiten wegfallen. In dem folgenden Auszug aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Immenhausen sind die Regelungen für den Winterdienst dargestellt. Die komplette Satzung ist bei Bedarf auf dem Rathaus erhältlich oder kann auf der Homepage der Stadt Immenhausen eingesehen werden. Für Detailfragen steht Ihnen Herr  Brede unter der Telefonnummer 503-136 gerne zur Verfügung.

Sollten Sie Fragen zu dem Räum- und Streudienst auf Straßen durch den ZKD Immenhausen-Espenau haben, wenden Sie sich bitte hierfür an den technischen Geschäftsführer des ZKD, Herr Horstmann, unter der Telefonnummer 503-160. Vielen Dank.

 

Fachbereich IV - Soziale und staatliche Aufgaben

 

Auszug aus der Satzung über die Straßenreinigung

der Stadt Immenhausen (Straßenreinigungssatzung – StrRS)

 

(…)

 

Teil I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

 

§ 1
Übertragung der Reinigungspflicht

 

Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 - 3 HStrG wird nach Maßgabe der folgenden Be­stimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffent­liche Straßen erschlossenen bebauten oderunbebauten Grundstücke übertragen.

 

Als durch öffentliche Straßen erschlossen gelten auch solche Grundstücke, bei denen der unmittelbare Zusammenhang mit den Straßen durch Zwischenflächen unterbrochen ist (z. B. Grünflächen, Böschungen, Gräben, Bachläufe, Stützmauern, Parkstreifen usw.), wenn von der Straße aus über die Zwischenfläche rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück besteht und es sich bei der Zwischenfläche nicht um eine eigenständige Anlage handelt.

 

(…)

 

Teil II

ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG

 

(…)

 

§ 7
Reinigungsfläche

 

Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken ver­größert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Stra­ßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte - zu reinigen.

 

(…)

 

Teil III
WINTERDIENST

 

§ 10
Schneeräumung

 

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

 

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grund­stücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der ge­genüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Geh­wegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüber­liegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

 

Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

 

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigen­tümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zu­sätzlich zu der in § 10 Abs. 2 und 3 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der ein­mündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

 

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutz­bare Gehfläche gewährleistet ist.

 

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstücks­eingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

 

Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.

 

Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf dem eigenen Grundstück bzw. Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

 

Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

 

Für die Straßen Echterstraße und Weidestraße wird aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Winterdienst folgendes festgelegt:

 

Als durchgängig nutzbarer Gehweg in der Echterstraße wird der Gehweg vor den Grundstücken Mittelstraße 17 sowie Echterstraße 22 bis 42 bestimmt.

 

Als in der Weidestraße durchgängig nutzbarer Gehweg in dem Abschnitt Weidestraße 15 bis 37 bzw. 28 bis 48a wird der der Gehweg vor den Grundstücken 28 bis 48a bestimmt.

 

Für die in Satz 2 und 3 genannten Bereiche der Echterstraße und Weidestraße finden somit unter Verweis auf die Absätze 2 bis 4 die Bestimmungen für Straßen mit einseitigem Gehweg Anwendung.

 

Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.

 

 

§ 11
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

 

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 6) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutsch­bahnen". In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.

 

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 2 - 4 Anwendung.

 

Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht aus­gebaute Gehwege und ähnliche, ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile (§ 2 Abs. 3) müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchsten 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

 

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetrete­ner Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.

 

Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des §10 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädi­gen.

 

§ 10 Abs. 11 gilt entsprechend.

 

(…)

 

§ 15
In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Nachrichtenblatt „Unsere Stadt Immenhausen“ in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über die Straßenreinigung vom 13. Oktober 2005 außer Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

 

Immenhausen, 08. April 2014

 

Der Magistrat der Stadt Immenhausen

(Siegel)


gez. Herbert Rössel

(Bürgermeister)