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Videoüberwachung auf Privatgrundstücken

Auch wenn sie vor Dieben und Einbrechern schützen können: Private Überwachungskameras gehören nur auf das eigene Grundstück. Sie dürfen damit weder Nachbarn noch Passanten auf öffentlichen Wegen filmen. Dazu zählen auch gemeinsam genutzte Zufahrten. Ansonsten verstößt die Videoüberwachung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Sowohl die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), als auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreiben vor, dass Personen, die in den Überwachungsbereich einer Kamera gelangen, darüber informiert werden müssen. Das bedeutet, dass ein gut sichtbares Schild auf die Videoüberwachung hinweisen muss. Klingelkameras sind davon ausgenommen. Durch die Schildpflicht kann jede Person entscheiden, ob sie das Grundstück mit der Videoüberwachung betreten möchte. Bei Missachtung riskieren Sie nicht nur ein Bußgeld der Datenschutzbehörde, sondern setzen sich auch zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung, Schadenersatz oder gar Schmerzensgeld aus. Sollten Sie sich durch eine private Videoüberwachung beeinträchtigt fühlen oder der Meinung sein, dass Nachbars Kamera auch ihr Grundstück mit einfängt, können Sie sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden. 

 

Beschwerden und weitere Informationen erhalten Sie über nachfolgenden Link: https://datenschutz.hessen.de/datenschutz/videoueberwachung/videoueberwachung-durch-nicht-oeffentliche-stellen

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Immenhausen
Fr, 04. Juli 2025

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