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Kirchenaustritt


Allgemeine Informationen

 

Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. In der Stadt Immenhausen wird diese Aufgabe durch das Einwohnermeldeamt wahrgenommen. Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären. Verbunden mit dem Kirchenaustritt ist der Wegfall der Kirchensteuerpflicht. Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

 

Der Austritt kann von der austretenden Person erklärt werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für nicht volljährige Geschäftsunfähige, kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ein Vormund oder eine Pflegerin oder ein Pfleger bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

 

Eine Betreuerin oder ein Betreuer, der oder dem die Personensorge zusteht, kann für eine geschäftsunfähige Betreute oder einen geschäftsunfähigen Betreuten eine Erklärung abgeben, wenn diese durch das Betreuungsgericht genehmigt wurde. Eine Erklärung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.

 

Die Erklärung zum Kirchenaustritt wird direkt bei der Vorsprache verarbeitet. Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung bei der Gemeinde eingegangen ist (z. B. Erklärung des Austritts bei der Stadtverwaltung am 02. März, Wirksamkeit am 03. März). Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Erklärung beim Einwohnermeldeamt persönlich abgegeben haben.

 

Eine Bescheinigung für Sie wird direkt ausgehändigt. Es wird die Eintragung der Religionszugehörigkeit im Melderegister geändert. Ebenfalls erfolgt eine Mitteilung an die Religionsgesellschaft (dazu muss die Religionsgemeinschaft eindeutig benannt werden) sowie das Finanzamt.


Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG)

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#lawid:3875994,1


Notwendige Unterlagen

  • Für die Abgabe der Erklärung über den Kirchenaustritt ist Ihre persönliche Vorsprache unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses erforderlich.

 

    • Wenn Sie nicht persönlich vorsprechen können, benötigen wir Ihre schriftliche Erklärung über den Kirchenaustritt. Diese Erklärung bedarf einer öffentlichen Beglaubigung (z. B. durch einen Notar oder das Ortsgericht – hierfür können zusätzliche Kosten entstehen).

 

  • Für die Abgabe der Erklärung über den Kirchenaustritt für unter vierzehnjährige Kinder ist die Zustimmung beider Personensorgeberechtigter notwendig (ggfs. Nachweis der Personensorge erforderlich)

 

    • Wenn ein Personensorgeberechtigter nicht persönlich vorsprechen kann, benötigen wir die schriftliche Erklärung über den Kirchenaustritt. Diese Erklärung bedarf einer öffentlichen Beglaubigung (z. B. durch einen Notar oder das Ortsgericht – hierfür können zusätzliche Kosten entstehen).

 

    • Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist ferner die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Gebühren

30,00 €


Ansprechpartner

Fachbereich IV - Soziale und staatliche Aufgaben
Marktplatz 1
34376 Immenhausen

Anita Schmidt
Zimmer 02
Marktplatz 1
34376 Immenhausen
Telefon (05673) 503 - 132
Telefax (05673) 503 - 188