Kindernotbetreuung in den Osterferien sowie in Ausnahmefällen an Wochenenden und an Feiertagen bis zum 19.04.2020

Die Städte und Gemeinden stellen die bisher geregelte Kindernotbetreuung entsprechend der 2. Corona Bekämpfungsverordnung auch in den Osterferien sicher.

 

Zunächst bis einschließlich zum 19. April 2020 wird der zeitliche Umfang der Kindernotbetreuung auf Wochenenden und Feiertage ausgeweitet. Diese besondere Kindernotbetreuung erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen und ist beschränkt auf bestimmte Personengruppen.

 

Bei der Kindernotbetreuung an Wochenenden und Feiertagen sollte es sich aus Kindeswohlgründen um die absolute Ausnahme handeln, da die Kinder in diesen Fällen in der Regel in fremder Umgebung von ihnen ggfs. nicht bekannten Betreuungspersonen betreut werden. Aus Gründen des Kindeswohls sollte, wo immer möglich, die Schichtplangestaltung der Eltern so abgestimmt werden, dass die Situation der Notbetreuung möglichst vermieden werden kann. Eltern sind aufgefordert, sich rechtzeitig vorher um eine private Betreuung im bekannten Umfeld der Kinder zu kümmern (selbstverständlich ohne Einsatz der Großeltern).

 

Wer kann auf das Notangebot der Betreuung am Wochenende/an Feiertagen zurückgreifen?

 

Beschäftigte der folgenden Berufsgruppen: 

 

  • Rettungsdienst (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 der Zweiten Corona-Bekämpfungs-Verord-nung) 
     
  • Gesundheitswesen (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 der Zweiten Corona-Bekämpfungs-Verordnung) 
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 7 Infektionsschutzgesetz:
      • Krankenhäuser, 
      • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, 
      • Dialyseeinrichtungen, 
      • Tageskliniken, 
      • Entbindungseinrichtungen, 
      • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz:
      • Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten (nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessisches Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

 

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Betreuung am Wochenende bzw. an Feiertagen in Anspruch genommen werden? 

 

  • Ein Elternteil ist im Rettungsdienst oder Gesundheitswesen (s. o.) tätig und 
  • der andere Elternteil arbeitet in einem der systemrelevanten Berufe, die Zugang zu Notkinderbetreuung nach der Zweiten Corona-Bekämpfungs-Verordnung haben und
  • beide Elternteile sind zeitgleich am Wochenende bzw. an den Feiertagen im beruflichen Einsatz und
  • die Kinderbetreuung kann innerhalb des privaten Kontextes der Eltern nicht sichergestellt werden. 

 

Alleinerziehende können das Angebot in Anspruch nehmen, wenn sie im Rettungsdienst oder Gesundheitswesen (s. o.) tätig sind und die Kinderbetreuung nicht innerhalb ihres privaten Kontextes sicherstellen können. Selbstverständlich gilt immer, dass die Kinder die Infektionsschutzkriterien erfüllen müssen.

 

Eltern, die auf ein Notangebot an Wochenenden oder Feiertagen zurückgreifen müssen, sollten sich so früh wie möglich mit ihrem Betreuungsbedarf an die Kita Kleine Immen wenden, damit die Betreuung realisiert werden kann.

 

Auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration ist das entsprechende Formular für die Inanspruchnahme der Kindernotbetreuung an Wochenenden oder Feiertagen (Selbstauskunft und Arbeitgeberbestätigung) bereitgestellt:

 

https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/hsm/ausfuellbares_formular_kindernotbetreuung.pdf

 

Dieses ist ausgefüllt in der Kita vorzulegen.

 

In besonders dringenden Fällen ist eine Rufbereitschaft unter dem Anschluss (05673) 2085 der Kita Kleine Immen eingerichtet.