Öffnung/Schließung von Geschäften, Gaststätten, Betrieben etc.

Öffnen dürfen

 

  • der Lebensmitteleinzelhandel,
  • der Futtermittelhandel,
  • die Wochenmärkte,
  • der Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,
  • die Reformhäuser,
  • die Feinkostgeschäfte,
  • die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,
  • die Getränkemärkte,
  • die Banken und Sparkassen,
  • die Abhol- und Lieferdienste,
  • die Apotheken,
  • die Drogerien,
  • die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,
  • die Poststellen,
  • die Waschsalons,
  • die Tankstellen und Tankstellenshops,
  • die Reinigungen,
  • die Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, der Zeitungsverkauf,
  • die Blumenläden,
  • die Tierbedarfsmärkte,
  • die Bau- und Gartenbaumärkte;


​​​entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment. Eine Öffnung erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. Es ist sicher zu stellen, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.


Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:
 

  • Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Vergnügungsstätten, insbesondere Bars, Clubs Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser sowie Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
  • Kinos, auch Freilichtkinos
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  • Spielplätze einschließlich Bolz- und Tummelplätze,
  • Mehrgenerationenhäuser, soweit diese nicht dem Wohnen dienen, Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren,
  • Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,
  • Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,
  • Hundeschulen und Hundesalons,
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich,
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.

 
Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können - mit Ausnahme der Copyshops, Internetcafes und ähnlichen Einrichtungen, der Hundeschulen und Hundesalons, sowie der Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betriebe - unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden.
 
Gastronomiebetriebe für Gäste zum Verzehr von Speisen und/oder Getränken an Ort und Stelle (also innerhalb der Gaststätten sowie im Außenbereich) sind zu schließen. Die Lieferung bzw. Abholung von Speisen unter den bisher geltenden Auflagen und Hygieneanforderungen ist weiterhin möglich.
 
 
Die genauen Verordnungstexte können in der Lesefassung unter https://www.hessen.de unter der Rubrik Verordnungen der Regierung eingesehen werden.