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Betriebsöffnung und Besuch von Gaststätten – Ergänzende und aktualisierte Hinweise zur Meldung vom 11.05.2020

Aufgrund mehrerer Nachfragen im Bereich des Regierungsbezirks Kassel zu dem Betrieb und Besuch von Gaststätten sowie dem Umstand, dass die entsprechende Verordnung vom 09.05.2020 bereits wieder zum 15.05.2020 geändert wurde, werden nachfolgend ergänzende Hinweise gegeben:

 

  • Bewegungsflächen, wie Flure zwischen Gasträumen, Treppenhäuser, Toilettenräume und dgl. mehr können nicht zur Berechnung der dem Publikum zugänglichen Fläche als Grundlage für die höchstzulässige Personenzahl herangezogen werden. Nach Auffassung des RP Kassel sind diese Räumlichkeiten zweckbestimmt und nicht zum ständigen Aufenthalt gedacht, infolgedessen sind sie zur Ermittlung der höchstzulässigen Gästeanzahl nicht hinzuzuziehen.
     
  • Der Außenbereich von Gaststätten kann nicht zur Vergrößerung der Innenfläche herangezogen werden, vergrößert also nicht die im Innenraum vorhandene Gastfläche, infolgedessen sind sie zur Ermittlung der höchstzulässigen Gästeanzahl im Innenbereich nicht hinzuzuziehen, sondern separat zu sehen.
     
  • Im gastronomischen Außenbereich sind auch die Mindestabstände der Empfehlungen des RKI zu beachten.
     
  • Wenn die zulässige Höchstanzahl der Personen im Gastraum erreicht wurde, darf keine weitere Kundschaft den Raum aufsuchen, eine Abholung von Speisen kann dann nur durch Übergabe an der Tür erfolgen.
     
  • Buffetlösungen sind grundsätzlich nicht möglich. Wenn bereits Salzstreuer und ähnliche Gerätschaften nicht auf den Tischen vorgehalten werden können, sind auch klassische Buffetlösungen ausgeschlossen.
     
  • Platzreservierungen sind aktuell nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert.
     
  • Die Begehbarkeit von Engstellen in Gaststätten sollte unter Beachtung der Mindestabstände, ggf. im wechselseitigen Einbahnverkehr gewährleistet werden. Brandschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Es empfiehlt sich für Gäste, hier (z. B. für den Gang auf die Toilette) auch eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
     
  • Eine Gästeregistrierung ist nunmehr nicht nur für die Innengastronomie, sondern auch für die Außengastronomie erforderlich, wenn Gäste Speisen und Getränke an Ort und Stelle verzehren.
     
    • Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste sind zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber zu erfassen; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten
       
  • Zwischen Personen des eigenen Hausstands und eines weiteren, zweiten Hausstands, mit dem man sich im öffentlichen Raum aufhalten darf, muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden.

 
 
Zusammenkünfte in der Gastronomie
 
Hinsichtlich des Besuchs von gastronomischen Einrichtungen gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten, d. h., Aufenthalte in der Gastronomie sind alleine, mit einer weiteren Person oder gemeinsam mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet.