Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte

  • Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.
     
  • Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine oder mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.
     
  • Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 
     
  • Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, dass Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.

 
 
Das Verbot gilt nicht für
 

  • Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,
     
  • die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,
     
  • den öffentlichen Personennahverkehr und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist,
     
  • die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,
     
  • Blutspenden.

 

 

Der genaue Wortlaut der Verordnung kann unter https://www.hessen.de (3. Corona-VO) eingesehen werden.