Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte
- Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.
- Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine oder mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.
- Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
- Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, dass Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.
Das Verbot gilt nicht für
- Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,
- die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,
- den öffentlichen Personennahverkehr und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist,
- die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,
- Blutspenden.
Der genaue Wortlaut der Verordnung kann unter https://www.hessen.de (3. Corona-VO) eingesehen werden.