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Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 "Leutenhäuser Berg - 4. BA"

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Immenhausen hat in Ihrer Sitzung am 14.11.2022 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Am Leutenhäuser Berg - 4. BA“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die dazugehörigen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 HBO wurden ebenfalls als Satzung beschlossen.

 

Gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Immenhausen tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Am Leutenhäuser Berg - 4. BA“ mit den getroffenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen durch diese Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Immenhausen, Fachbereich III – Bauen- und Beteiligungsmanagement, Raum 34, Marktplatz 1, 34376 Immenhausen während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch und freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags, dienstags von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und donnerstags von 15.00 Uhr bis 17.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung auf der Internetseite der Stadt Immenhausen www.immenhausen.de (Rubrik: Rathaus › Downloads > Bebauungspläne) und im Geoportal des Landkreises Kassel www.landkreiskassel.de/geoportal-region-kassel/index.php als PDF-Dokument eingestellt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

 

Hinweis nach § 44 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.


Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Immenhausen geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Immenhausen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.


Ziele und Zwecke der Planung
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Am Leutenhäuser Berg - 4. BA“ beabsichtigt die Stadt Immenhausen bestimmte Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes anzupassen, die bislang bei der Bebauung mit gewöhnlichen Einfamilienhäusern Konflikte hervorgerufen haben. Zudem werden Festsetzungen hinzugefügt, die einer besseren Durchgrünung des Neubaugebietes dienen sollen.


Ausschnitt aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Am Leutenhäuser Berg - 4. BA“
Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschnitt des Bebauungsplanes eine Anstoßfunktion erfüllen sollen. Ausschließlich der in der Stadtverwaltung als Papierexemplar vorliegende Bebauungsplan bildet die amtliche Fassung.

 

Immenhausen, 15. November 2022
Der Magistrat der Stadt Immenhausen

gez. Lars Obermann

 

Die Begründung finden Sie unter "Weitere Informationen" zu dieser Meldung.

 

Den Bebauungsplan finden Sie >>hier<<.