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Amtliche Bekanntmachung: Hinweis zu Auskunfts- und Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Im Bundesmeldegesetz (BMG) ist vorgeschrieben, welche Daten von den Meldebehörden übermittelt werden dürfen. Gegen die Übermittlung seiner Daten hat jeder Einwohner das Recht Widerspruch einzulegen. Vordrucke hierfür erhalten Sie im Rathaus, Zimmer 2, Einwohnermeldeamt, ober auf der Homepage der Stadt Immenhausen.

 

Es besteht Veranlassung, die einzelnen Datenübermittlungen nachstehend zu erläutern:


Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft  Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Sterbedatum. Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der/die Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner/ihrer Daten zu widersprechen. 


Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über: Familienname, Vorname, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Der/die Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner/ihrer Daten zu widersprechen.

 

Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. 

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen und zu vernichten. Der/die Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner/ihrer Daten zu widersprechen. 


Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Auskunft erteilen über: Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Der/die Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner/ihrer Daten zu widersprechen. 


Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über den freiwilligen Wehrdienst übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift. Der/die Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner/ihrer Daten zu widersprechen.

 

Beantragung von Auskunftssperren gemäß § 51 Absatz 1 BMG

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft
zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern. Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.


Einrichtung bedingter Sperrvermerke gemäß § 52 BMG

Wenn Personen in einer (Erst)Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten. Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung
einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.


Immenhausen, 23.11.2021   

Fachbereich IV
Soziale und staatliche Aufgaben

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Veröffentlichung

Immenhausen
Di, 23. November 2021

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