Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung ab Donnerstag, 11.11.2021

Die wesentlichen Änderungen sind:

 

3G-Regel für sämtliche Beschäftigte mit externem Kundenkontakt

  • Pflicht zur Teilnahme an den Arbeitgebertests oder anderweitiger Testdurchführung zweimal pro Woche
    • Die Pflicht zur Teilnahme am „Arbeitgebertest“ betrifft nur Personen, die nicht geimpft oder genesen sind.

Verschärfung der Testnotwendigkeit bei 3G-Zutrittsbeschränkungen auf „3G+“ (ein Schnelltest reicht nicht mehr aus; es ist ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test für die Personen erforderlich, die nicht geimpft oder genesen sind)

  • gilt für Innenbereiche bei Zusammenkünften und Veranstaltungen ab 25 Personen sowie im Kulturbetrieb, in Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Gaststätten usw.
  • für das Personal reichen wie bisher Arbeitgebertests zweimal pro Woche bei kontinuierlicher Testung aus
    • Die Pflicht zur Teilnahme am „Arbeitgebertest“ betrifft nur Personen, die nicht geimpft oder genesen sind.
  • Ausnahme für Kinder und Jugendliche unter 18 sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können
    • Bei Kindern/Jugendlichen unter 18 Jahren reicht der bisherige Negativnachweis im Rahmen der regelmäßigen Schnelltestung in der Schule (Testheft Schule) aus.
    • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, haben dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das den vollständigen Namen sowie das Geburtsdatum enthalten muss, nachzuweisen. In diesem Fall reicht dann auch ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, aus.

 

Die ausführlichen Bestimmungen sowie der Verordnungstext sind auf der Homepage des Landes Hessen unter nachfolgendem Link einsehbar:


https://hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen