Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Verlängerung der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung mit Lockerungen bis zum 28. März 2021

Das Hessische Corona-Kabinett hat nach den Gesprächen der Kanzlerin mit den Länderchefinnen und -chefs vom 03.03.2021 die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie grundsätzlich bis zum 28.03.2021 verlängert, jedoch in einigen Teilen Erleichterungen und Öffnungsmöglichkeiten getroffen.

 

 

Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen:

 

  • Die Kontakte im öffentlichen Raum werden auf 5 Personen aus zwei Hausständen beschränkt. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Paare gelten als ein Hausstand. Bei Begegnungen mit anderen Menschen ist weiterhin ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
     
  • Museen, Schlösser, Burgen und Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und Botanische Gärten dürfen im Rahmen einer festen Terminvergabe und mit einem Abstands- und Hygienekonzept unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zur Hygiene wieder öffnen.
     
  • Der Freizeit- und Amateursport kann auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthalle, Kletterhallen, Schießsportanlagen, etc.) lediglich alleine, zu zweit oder mit den Mitgliedern aus zwei Hausständen bis zu einer Gruppengröße von höchstens 5 Personen stattfinden. Kinder bis einschließlich 14 Jahren können auf Sportanlagen im Freien in Gruppen unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern Sport treiben.
     
  • Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter strengen Auflagen mit einem Abstands- und Hygienekonzept zulässig. Hierzu gehört u.a. eine vorherige Terminvereinbarung und nur eine Person je angefangene 40 qm Trainingsfläche.
     
  • Die Betreiber köpernaher Dienstleistungen (z.B. Frisörsalons, Fuß- und Nagelpflege, Kosmetikstudios, aber auch Tattoostudios) dürfen mit strengen Auflagen öffnen.
     
  • Zu den Geschäften des täglichen Bedarfs gehören nunmehr auch Bau- und Gartenmärkte, Baumschulen, Blumenläden und Buchhandlungen. Auch diese dürfen wie beispielsweise Supermärkte, Lebensmittelläden und Drogerien öffnen. Bei allen anderen Geschäften ist die Möglichkeit „Click & Meet“ mit Auflagen und Anmeldung möglich.
     
  • Bei Eheschließungen können von den Standesbeamten Gäste zugelassen werden.
     

Die Einzelheiten der Neuregelungen können Sie über den nachfolgenden Link zur Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung entnehmen. Die einzelnen Änderungen sind in der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung farblich markiert.

 

https://www.hessen.de/sites/default/files/media/03_corona-kontakt-_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand_08.03.21.pdf