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Verlängerung der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung und Verschärfung der „Maskenpflicht“ bis zum 14. Februar 2021

Die Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ist seitens der Landesregierung bis zum 14. Februar verlängert worden, so dass die bekannten Beschränkungen nunmehr auch über den 31. Januar entsprechend fortgelten.

 

Wichtigste Änderung ist, dass in vielen Bereichen ab sofort eine einfache Mund-Nase-Bedeckung („Community-Maske“) nicht mehr ausreicht, sondern eine medizinische Maske getragen werden muss.


Wo muss eine „FFP2-, KN95- oder N95-Maske“ getragen werden?

 

In Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer oder pflegebedürftiger Menschen (gilt für Besucher und Personal).


Wo muss eine medizinische Maske („OP-Masken, FFP2, KN95 oder N95-Masken“) getragen werden?

 

  • im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, also bspw. in Bussen, Bahnen, Taxis, Schiffen, Fähren und Flugzeugen
  • in Bahnhöfen und Flughäfen sowie Bushaltestellen, U-Bahn-Stationen und Bahnsteigen
  • in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, Bank- und Postfilialen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen und zwar überall dort, wo Kunden Zutritt haben, sowie in den Bereichen vor diesen Geschäften.
  • in überdachten Einkaufszentren und auf überdachten Straßen und Flächen mit Geschäften.
  • in den Publikumsbereichen der Wochenmärkte etc.
  • in Gottesdiensten und bei Trauerfeierlichkeiten (auch am Platz).


In anderen Bereichen ist nach wie vor mindestens eine Mund-Nase-Bedeckung (z. B. Community-Maske) zu tragen, wobei das Tragen medizinischer Masken natürlich einen besseren Schutz bietet.

 

Weitergehende Informationen sowie der genaue Wortlaut der Verordnungen können unter nachfolgendem Link auf der Homepage der Landesregierung eingesehen werden:

 

https://www.hessen.de/