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Neue Corona-Regeln ab 16.12.2020

 

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen der neuen, ab dem 16.12.2020 geltenden, Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung zusammengefast aufgeführt (ansonsten gelten die bisherigen Bestimmungen entsprechend fort):

 

 

Kontakte

 

  • Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich appelliert, Kontakte - insbesondere in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen - auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).

 
Aufenthalte im öffentlichen Raum / Feiern / Alkohol
 

  • Nach wie vor ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet (dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt)
  • Das gemeinsame Feiern im öffentlichen Raum ist untersagt.
  • Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.

 
Weihnachten
 

  • Vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 sind - als Ausnahme für die Feiertage - Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahren aus dem engsten Familienkreis gestattet, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände umfasst.

 
Silvester
 

  • Ausnahmen von den Vorschriften zu den Kontaktbeschränkungen und Aufenthalten im öffentlichen Raum gibt es zu Silvester keine.
  • Es gilt ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen.
  • Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.
  • Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.

 
Geschäfte des Einzelhandels
 

  • Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.
  • Ausnahmen sind für die Grundversorgung der Bevölkerung vorgesehen.

 
 
Für den Publikumsverkehr öffnen dürfen beispielsweise:
 

  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Bäckereien und Metzgereien (der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort ist nicht gestattet)
  • Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel
  • Getränkemärkte
  • Weihnachtsbaumverkauf
  • Floristen
  • Friedhofsgärtnereien
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Apotheken, Drogerien
  • Augenoptiker
  • Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten (Abholung oder Lieferung)
  • Banken und Sparkassen
  • Hofläden, Ab-Hof-Verkauf
  • Paketstationen, Poststellen
  • Kfz-Werkstätten inkl. Verkauf von Ersatzteilen
  • Schlüsseldienste

 
Für den Publikumsverkehr untersagt ist beispielsweise:
 

  • Bekleidungshandel
  • Buchhandlungen
  • Einzeltermine im untersagten Einzelhandel
  • Elektroeinzelhandel (Werkstatt, falls vorhanden darf öffnen)
  • Kfz-Handel auch im Außenbereich (Ausnahme LKW- und Nutzfahrzeughandel)
  • Kosmetikgeschäfte / Naturkosmetikgeschäfte
  • Mischwarenläden, deren Sortiment überwiegend nicht erlaubt ist
  • Schreibwarenhandel
  • Spielzeughandel

 
Das Anbieten von Abhol- und Lieferdiensten ist den für den Publikumsverkehr geschlossenen Verkaufsstätten ausdrücklich erlaubt. Bestellungen können telefonisch, per Email oder über ein Online-Angebot aufgenommen werden. Die Waren können abgeholt oder geliefert werden.
 
 
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege
Handwerksbetriebe
Medizinisch erforderliche Dienstleistungen

 

  • Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten sind möglich, solange sie nicht explizit untersagt sind. Zulässige Tätigkeiten sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen.
  • Körpernahe Dienstleistungen sowie solche im Bereich der Körperpflege sind verboten, z. B. Frisörbetriebe, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind geschlossen.
    • Dies gilt auch, wenn diese untersagten körpernahen Dienstleistungen beim Kunden zuhause oder in sonstiger Weise außerhalb der eigenen Geschäftsräume angeboten werden.
  • Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/medizinische Fußpflege, bleiben weiter möglich, sofern diese ärztlich verordnet wurden.
    • Zur Podologie und medizinischen Fußpflege:

      Es wird darauf hingewiesen, dass wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 PodG bedarf. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PodG nur von Personen mit einer Erlaubnis nach dem PodG oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung geführt werden. Allein das Werben mit der Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ reicht nicht aus. Die Anbieter müssen berechtigt sein, die genannten Titel zu führen und dies nachweisen können.

 
Das Bereitstellen von Dienstleistungen, Beratungsleistungen sowie Handwerkstätigkeiten ist nur unter Beachtung der Empfehlungen des RKI zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstands gestattet.
 
 
Mund-Nase-Bedeckung
 

  • In den geöffneten Einrichtungen, in Verkaufsstätten und im Publikumsbereich aller öffentlich zugänglichen Gebäude, bei zulässigen Veranstaltungen und Zusammenkünften sowie im öffentlichen Personenverkehr gilt nach wie vor die grundsätzliche Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 
 
Der komplette Wortlaut der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung
 
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/03_corona-kontakt-_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand_16.12.pdf
 
sowie
 
die hierzu ergangenen Auslegungshinweise
 
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/20-12-15-auslegungshinweise_cokobev.docx.pdf
 
sind unter den zuvor genannten Links der hessischen Landesregierung abrufbar: