Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verlängert und ausgeweitet!

 

Das hessische Corona-Kabinett hat auf Basis der Gespräche der Kanzlerin mit den Länderchefinnen und -chefs die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie verlängert und in bestimmten Bereichen weitergehende Regelungen getroffen.

 

Die neue Verordnung gilt vom 1. bis 20. Dezember, da das Infektionsschutzgesetz vorschreibt, Regelungen grundsätzlich für vier Wochen zu befristen.

 

Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen zu der bisherigen Verordnung aufgeführt:

 

  • Die Kontakte im öffentlichen Raum werden auf 5 Personen aus maximal zwei Hausständen beschränkt. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
    • Da Wohnungen ein besonders geschützter und privater Bereich sind, beschränkt sich die Landesregierung auf die dringende Empfehlung, auch hier die Kontakte in gleicher Weise zu begrenzen.
  • Mund-Nasen-Bedeckungen sind in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, zu tragen. Das gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen. Gleiches gilt für Orte in Innenstädten mit viel Publikumsverkehr. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; das gilt nicht am Platz, wenn der Abstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann. Die Tragepflicht gilt nunmehr auch nicht nur IN Geschäften, sondern auch im Bereich VOR den Geschäften.
  • Für Geschäfte und den Einzelhandel gelten folgende Quadratmeter-Regeln: Auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen werden.

 
Bund und Länder haben sich darüber hinaus in der Konferenz über folgende Punkte verständigt:
 

  • In der Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar, sollen die Kontaktbeschränkungen angepasst werden: Dann dürfen sich 10 Personen, ohne eine Begrenzung der Hausstände, treffen. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Diese Maßnahme wird im Laufe des Dezembers mittels einer neuen Verordnung beschlossen, da das Infektionsschutzgesetz vorgibt, Regelungen grundsätzlich auf vier Wochen zu befristen.
  • Mit Blick auf Silvester ist geplant, im Laufe des Dezembers zu regeln, dass im privaten Kreis Feuerwerke erlaubt bleiben. Auf öffentlichen Plätzen und in belebten Straßen soll dies untersagt werden.

 

Der komplette Wortlaut der Verordnung kann unter nachfolgendem Link eingesehen werden.

 

https://www.hessen.de/sites/default/files/media/corona-kontakt-_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand_01.12_barrierefrei.pdf