Weitere Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie

Aufgrund steigender Infektionszahlen befindet sich der Landkreis Kassel seit Donnerstag in der sogenannten Eskalationsstufe 4 (rot). Am Mittwoch lag diese noch bei der Stufe 3 (orange). Ab der Stufe 3 werden erweiterte Maßnahmen und Beschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus verhängt.

 

Der Landkreis Kassel plant trotz einer Steigerung der Corona-Inzidenz von am Mittwoch 36,8 (Stufe 3) auf Donnerstag 61,3 (Stufe 4) vorerst keine weiteren – über die Stufe 3 hinausgehenden – Beschränkungen (z. B. Einrichtung einer Sperrstunde in der Gastronomie, wie sie die Stufe 4 vorsieht). Grund hierfür ist, dass das Infektionsgeschehen und die aktuelle Entwicklung der Inzidenz in großem Umfang auf zwei Senioreneinrichtungen im Landkreis Kassel zurückzuführen und daher lokal eingrenzbar ist. Rechnet man diese Infektionen heraus, befindet sich der Landkreis in der Stufe 3.

 

Ab einschließlich dem 23. Oktober gelten daher – basierend auf der Stufe 3 des hessischen Eskalationskonzepts -  für zwei Wochen die Regelungen der nachfolgenden Allgemeinverfügung.

 

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Kassel

 

Abweichend von den Bestimmungen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) des Landes Hessen wird für das Gebiet des Landkreises Kassel folgende Bestimmungen angeordnet:

 

  • Für private Zusammenkünfte mit vornehmlich geselligem Charakter (Feiern, insbesondere Hochzeiten, Verlobungsfeiern, Geburtstage, Privatpartys und ähnliche Anlässe) außerhalb von Wohnungen (insbesondere auch in gewerblich überlassenen Räumlichkeiten und Gaststätten) wird die Höchstteilnehmerzahl auf 25 Personen oder 2 Haushalte festgelegt.

    Für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wird eine Höchstteilnehmerzahl von 15 Personen dringend empfohlen. Die Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a und 2b) Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung bleiben unberührt.
     
  • Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches sind nur zulässig, wenn die Teilnehmerzahl 150 Personen nicht übersteigt. Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen bei Vorliegen eines mit der Unteren Gesundheitsbehörde abgestimmten Hygienekonzeptes gestatten. Die weiteren Bestimmungen des § 1 Abs. 2b) Satz 1 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung bleiben unberührt.
     
  • In Vergnügungsstätten sowie jeweils abseits des eigenen Sitzplatzes bei öffentlichen Veranstaltungen, in der Gastronomie, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften, bei Trauerfeierlichkeiten sowie bei vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

    (Das bedeutet, dass beispielsweise in Gaststätten nunmehr auch beim Betreten und Verlassen oder beim Gang vom Platz zur Toilette usw. eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.)
     
  • Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem 23. Oktober 2020, 0:00 Uhr in Kraft und tritt mit Ablauf des 05.11.2020, 24:00 Uhr außer Kraft.

 

Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügung mit Begründung kann auf der Homepage des Landkreises Kassel unter https://www.landkreiskassel.de/aktuelles/coronavirus/allgemeinverfuegungen-und-verordnungen/infektionsschutzrechtliche-allgemeinverfuegung-des-landkreises-kassel.php eingesehen werden.