Corona-Bestimmungen in Hessen - Die wichtigsten Änderungen im Überblick!

Private Feiern:
 

Da diese immer wieder Herde von erheblichen Ausbruchsgeschehen waren und sind, werden
 

  • private Feiern außerhalb der eigenen Wohnung auf max. 50 Personen begrenzt.
  • Für Feiern in privaten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen dringend empfohlen.



Veranstaltungen / Kulturangebote:
 

  • Für öffentliche Veranstaltungen gilt weiterhin eine Begrenzung auf 250 Personen.
  • Voraussetzung ist das Vorliegen eines Hygienekonzeptes. Veranstaltungen mit mehr Personen, bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch das örtliche Gesundheitsamt.
  • Die bisherige 3-Quadratmeter-Regelung bei Veranstaltungen oder Kulturangeboten wie Theater, Konzerten oder Kinos entfällt. Es gelten die allgemeinen Abstands- und Kontaktregeln (1,5 Meter Abstand, max. 10 Personen zusammen) wie bspw. in der Gastronomie. Auch in Schwimmbädern wird die 3-Quadratmeter-Regelung aufgehoben.
  • Bei Zusammenkünften von Seniorinnen und Senioren wurde die Teilnehmerzahl bislang gesondert begrenzt. Dies wird aufgehoben. Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei anderen Zusammenkünften.
  • Für Clubs und Tanzlokale gelten künftig die gleichen Regeln wie für die Gastronomie. Das bedeutet, diese können Gäste unter den geltenden Maßnahmen genau wie Bars und Restaurants bewirten. Es gilt aber ein Verbot von Tanzveranstaltungen. Dafür sind räumliche Vorkehrungen zu treffen. Die Öffnung muss durch das örtliche Gesundheitsamt genehmigt werden.



Geschäfte / Märkte:
 

  • Auch in Geschäften entfällt die 3-Quadratmeter-Regelung. Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
  • Die Spielbereiche für Kinder in Geschäften und auf Märkten dürfen wieder öffnen.
  • Auf Märkten mit einem erheblichen gastronomischen Angebot gelten jetzt die gleichen Anforderungen wie in Gaststätten. Dazu zählen insbesondere Abstandsregeln, Angabe von Kontaktdaten und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kellnerinnen und Kellner.



Gästelisten / Kontaktnachverfolgung:
 

  • In der Vergangenheit hat sich bei Ausbruchsgeschehen gezeigt, dass falsche Angaben auf Gästelisten in der Gastronomie die Kontaktdatennachverfolgung erschwert haben. Deshalb soll die Angabe falscher Daten mit einem Bußgeld belegt werden.
  • Dementsprechend wird eine Pflicht der Gäste zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe der Daten zur Kontaktnachverfolgung in die Verordnung aufgenommen. Die Betreiber bzw. Veranstalter müssen die Angaben auf Plausibilität überprüfen. Dazu kann die Vorlage des Personalausweises bzw. Passes verlangt werden.
  • Auch Betreiber körpernaher Dienstleistungen wie bspw. Nagelstudios oder Friseure müssen zukünftig die Kontaktdaten ihrer Kundinnen und Kunden für eine mögliche Kontaktnachverfolgung erfassen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der beginnenden Erkältungszeit notwendig.

 
 
Mund-Nasen-Bedeckung:

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist zukünftig auch
 

  • in Wahlräumen und in Wahlkabinen
     
  • während des Aufenthalts auf Bahnsteigen und an Haltestellen

 

vorgeschrieben.


 
Die ansonsten bisher bestehenden Regelungen bleiben auch weiterhin bestehen. Die Verordnungen treten am 19. Oktober 2020 in Kraft und gelten bis zum 31. Januar 2021.
 
Aktuelle Informationen sowie Fragen und Antworten zu den wichtigsten Regelungen sind jederzeit über die Internetseite der Hessischen Landesregierung unter https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen einsehbar.