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Betrieb von Gaststätten/Übernachtungsbetrieben ab dem 15.05.2020

Ab dem 15. Mai 2020 dürfen Gaststätten, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe Speisen und Getränke auch wieder zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass

 

  • maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird,
     
  • ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
     
  • bei Bewirtung in geschlossenen Räumen Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden,
     
  • Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine geeignete Mund-Nasenbedeckung tragen,
     
  • keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung, wie z. B.  Salz- und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen usw. bereitgestellt werden,
     
  • geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
     
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

 
 
Ab dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote generell zulässig, wenn
 

  • zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche geschlossen bleiben,
     
  • geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie
     
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

 

 

Der genaue Wortlaut der Verordnung kann unter nachfolgendem Link eingesehen werden:

 

https://www.hessen.de/