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Einführung einer Maskenpflicht ab 27.04.2020 beim Betreten von Geschäften, Einrichtungen etc. sowie Nutzung des ÖPNV

Das Betreten des Publikumsbereichs von Geschäften und Einrichtungen, die nach der 4. Corona-VO für Kunden geöffnet haben dürfen, ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthalts eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Mund-Nasen-Bedeckung in diesem Sinne ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die auf Grund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Das können sog. Alltagsmasken aber auch Schals sein. Die Pflicht gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können (die Mitführung eines ärztlichen Attests ist zum Nachweis sinnvoll). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.

 

Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass die jeweiligen Geschäftsinhaber die Einhaltung der Maskenpflicht zu überwachen haben. Würden sie dies nicht tun und zulassen, dass sich Kunden ohne Gesichtsbedeckung im Geschäft aufhalten, würden sie den auferlegten Hygieneanforderungen zur Öffnung ihres Geschäfts nicht nachkommen, was dazu führen könnte, dass das Geschäft behördlicherseits geschlossen werden könnte.

 

Ferner ist in den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

Darüber hinaus wird in Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung (Abstandsgebot) nur schwer eingehalten werden können, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.

 

Unabhängig von der Einführung der Maskenpflicht gelten auch beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach wie vor die bereits gültigen Kontaktbeschränkungen sowie die Abstandsgebote und Hygieneregeln für sämtliche Bereiche fort.

 

Der genaue Wortlaut der Verordnungen, in denen nunmehr die Maskenpflicht eingefügt wurde, können über die nachfolgenden Links eingesehen werden: