Betrieb von Gaststätten/Vergnügungsstätten

Vergnügungsstätten, insbesondere Bars, Clubs Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.

 

Gaststätten, dürfen nur betrieben werden, wenn

 

  1. die Abholung von Speisen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Bestellung erfolgt und sichergestellt ist, dass
    • die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist,
    • geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und
    • Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen oder
       
  2. beim Aufenthalt von Gästen in der Gaststätte zum Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle sichergestellt ist, dass
    • eine Beschränkung der Besucherzahl auf ein Drittel der vorhandenen Plätze, maximal aber 30 Personen erfolgt,
    • die Sitzplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist,
    • geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und
    • Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen.

 

Gaststätten dürfen frühestens ab 6 Uhr geöffnet werden und müssen spätestens um 18 Uhr für den Publikumsverkehr (also den Personen, die ihre Speisen und Getränke an Ort und Stelle verzehren möchten) geschlossen werden.

 

Eine Öffnung der Gaststätte für die Zwecke der Abholung von Speisen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Bestellung ist auch nach 18 Uhr zulässig, wenn die Vorgaben der o. g. Ziffer 1 eingehalten werden.

 

Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.

 

 

Die Gaststättenbetreiber in der Stadt Immenhausen sind bemüht, unter den derzeitigen Umständen ein entsprechendes Angebot aufrecht zu erhalten bzw. das Angebot z. B. auf Abholung/Lieferung umzustellen. Die aktuellen Angebote erfragen Sie bitte direkt bei den Immenhäuser Gastronomen. Kontaktdaten siehe Gastronomieführer:

https://www.immenhausen.de/verzeichnis/index.php?mandatstyp=7