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Amtliche Bekanntmachung: 1. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Immenhausen

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Immenhausen in der Sitzung am 27.08.2018 folgende 1. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Immenhausen vom 08.04.2014 beschlossen.
 

Artikel I

§ 28 erhält folgende Neufassung:

§ 28 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwas-ser aus Gruben

Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³ Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben 103,00 EUR. Weiterhin wird eine Grundgebühr je Entleerung in Höhe von 136,00 EUR erhoben.

 

§ 34 erhält folgende Neufassung:

§ 34 Vorauszahlungen

Die Stadt kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen, diese orientieren sich grundsätzlich an den Bemessungseinheiten (Quadratmeter Niederschlag/Anzahl Kubikmeter Frischwasser) des vorangegangen Abrechnungs-zeitraums.

 

Artikel II

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Diese Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt:

Immenhausen, 31.08.2018


Der Magistrat der Stadt Immenhausen

gez. (JörgSchützeberg)

Bürgermeister