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Amtliche Bekanntmachung: Baulandumlegung "Im Diebeswinkel"

Der Magistrat der Stadt Immenhausen als Umlegungsstelle
 

Amtliche Bekanntmachung


Die Umlegungsstelle der Stadt Immenhausen hat in ihrer Sitzung am 30.11.2017 die Einleitung der Baulandumlegung „Im Diebeswinkel“ gemäß § 47 des Baugesetzbuches beschlossen. Dieser Beschluss ist nachstehend aufgeführt und wird hiermit gemäß § 50 des Baugesetzbuches in der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) öffentlich bekannt gemacht.


Umlegungsbeschluss vom 30.11.2017

Gemäß § 47 des Baugesetzbuches wird hiermit die Baulandumlegung „Im Diebeswinkel“ eingeleitet.

Das Umlegungsgebiet liegt zwischen der „Holzhäuser Straße“ im Norden, dem „Hauscherweg“ im Osten, der Landesstraße „L 3233“ (Teilortsumgehung) im Süden und der Straße „Zum Försternstein“ im Westen ; es beinhaltet in der Gemarkung

Immenhausen Flur 18 die Flurstücke 85, 86/1, 89/1 und 174/1

Mit der technischen Durchführung des Umlegungsverfahrens wird das Amt für Bodenmanagement Korbach –Außenstelle Hofgeismar - beauftragt.

 

Beteiligte

Nach § 48 des Baugesetzbuches (BauGB) sind Beteiligte am Umlegungsverfahren
 

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belasteten Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasteten Recht, eines Anspruches mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechtes, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstückes beschränkt,

4. die Stadt Immenhausen.

 

Anmeldung von Rechten

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechtes der Umlegungsstelle (Magistrat) zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs.1 BauGB) erfolgen.

Es wird hiermit aufgefordert, alle Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats, vom Tage dieser Bekanntmachung ab gerechnet, bei dem
Magistrat der Stadt Immenhausen, Marktplatz 1,
34376 Immenhausen (als Umlegungsstelle), Zimmer 34
anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die inzwischen im Verfahren erfolgten Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen.


Verfügungs- und Veränderungssperre

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplanes nach § 71 BauGB bedürfen im Umlegungsgebiet folgende Maßnahmen der schriftlichen Genehmigung des Magistrats der Stadt Immenhausen

als Umlegungsstelle (§ 51 BauGB):

1. Teilung eines Grundstückes oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück oder Vereinbarungen, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstückes oder

Grundstücksteiles eingeräumt wird.
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Baulasten.

2. Erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke.

3. Die Errichtung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtiger, aber wertsteigernder baulicher Anlagen oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen.

4. Die Errichtung oder Änderung genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtiger baulicher Anlagen.


Vorkaufsrecht der Stadt Immenhausen

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab unterliegen die im Umlegungsbeschluss aufgeführten Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Stadt Immenhausen gemäß § 24 (1) Nr. 2 BauGB.


Vorarbeiten auf den Grundstücken

Während des Umlegungsverfahrens haben die Eigentümer und Besitzer das Betreten der Grundstücke zur Ausführung der erforderlichen Arbeiten nach § 209 BauGB zu dulden, nachdem ihnen die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, vorher

bekannt gegeben worden ist.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss vom 30.11.2017 kann innerhalb eines Monats, vom Tage dieser Bekanntmachung ab gerechnet, schriftlich oder zur Niederschrift beim

Magistrat der Stadt Immenhausen (Umlegungsstelle),

Marktplatz 1, 34376 Immenhausen, Zimmer-Nr. 34 ,
Widerspruch erhoben werden.


Der Magistrat der Stadt Immenhausen

als Umlegungsstelle


Immenhausen, 08.12.2017

gez. Jörg Schützeberg                                          DS

 (Bürgermeister)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Immenhausen
Mo, 11. Dezember 2017

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