Fundtiere


Allgemeine Informationen

Unterbringung und Versorgung von Fundtieren (Haustiere)

 

Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verloren gegangene Tiere, deren Besitzer meist unbekannt sind. Sie unterliegen dem Fundrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der/Die Finder/in ist verpflichtet, den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen. Neben der Anzeigepflicht für den/die Finder/in hat die zuständige Fundbehörde die Pflicht, für eine artgerechte Unterbringung dieser Tiere zu sorgen.

 

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Fundtieren und herrenlosen Tieren. Unter herrenlosen Tieren sind nach bürgerlichem Recht Tiere zu verstehen, an denen kein Eigentum (mehr) besteht. Dies können freilebende oder verwilderte Haustiere oder Wildtiere sein. Zur Aufnahme und Unterbringung bzw. zur Übernahme der Kosten für die Haltung sowie eine notwendige medizinische Behandlung von herrenlosen Tieren ist die Fundbehörde nicht verpflichtet.

 

Bei Katzen ist folgendes zu beachten: Grundsätzlich sollte man zugelaufene Katzen nicht anfüttern, sondern vielmehr laufen lassen. Katzen sind in der Regel „Freigänger“ und kehren erfahrungsgemäß immer wieder in ihre gewohnte Umgebung bzw. nach Hause zurück.

 

Aus diesem Grund sind Katzen grundsätzlich keine Fundtiere und sollten nur in Ausnahmefällen gemeldet werden, also wenn z. B. aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes offensichtlich ist, dass sich die Katze anscheinend seit längerer Zeit nicht mehr in ihrer gewohnten Umgebung aufgehalten hat (verwahrloster Zustand, Unterernährung u. ä.).

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für nicht medizinisch notwendige Eingriffe, wie z. B. Kastration von Katzen o. ä. sowie eine Unterbringung auf eigene Veranlassung keine Kostenerstattung durch die Stadt Immenhausen vorgenommen wird.

 


Ansprechpartner

Fachbereich IV - Soziale und staatliche Aufgaben
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Nico Salewski
Empfang
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